Personengesellschaft

Personengesellschaft
Personalgesellschaft, Personenunternehmung.
I. Allgemeines:1. Begriff: Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verwirklichung eines bestimmten Zweckes in der Rechtsform der  Gesellschaft.
- P. sind:  Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR),  Partnerschaftsgesellschaft,  offene Handelsgesellschaft (OHG),  Kommanditgesellschaft (KG), nicht aber die typische  stille Gesellschaft, weil hier ein gesellschaftlicher Zusammenschluss nur im Innenverhältnis vorhanden ist.
- 2. Rechtsstellung/Charakterisierung: Im Gegensatz zur  Kapitalgesellschaft keine  juristische Person. Sie hat als Trägerin eines Gesamtvermögens die Fähigkeit der selbstständigen Rechtsträgerschaft, kann also Träger selbstständiger Rechte und Pflichten sein. Grundsätzlich arbeiten die Gesellschafter persönlich mit und haften persönlich mit ihrem Vermögen. Eine Kapitalbeteiligung ist bei den P. nicht erforderlich, wenn auch üblich. Die Abstimmung innerhalb der P. findet nach der Zahl der Gesellschafter, nicht nach dem Verhältnis der Kapitalbeteiligung statt. Die Gesellschafter sind stärker an die Gesellschaft gebunden als die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft: De Gesellschaftsbeteiligung ist regelmäßig nicht übertragbar; das Gesellschaftsvermögen steht den Gesellschaftern in  Gemeinschaft zur gesamten Hand zu.
- 3. Ausgestaltung: Im Einzelfall hängt die Ausgestaltung der P. vom  Gesellschaftsvertrag ab, der auch P. weitgehend kapitalistische Züge verleihen kann ( Kapitalgesellschaften).
II. Steuerliche Behandlung:1. Grundsätzliches: Die steuerliche Behandlung von Personengesellschaften unterscheidet sich je nach Steuerart; entscheidend ist, ob man bei der betreffenden Steuerart die P. selbst als das steuerpflichtige Subjekt ansieht oder ob die P. als Zusammenschluss ihrer Gesellschafter angesehen wird, mit der Folge, dass Vermögen und Gewinne der Gesellschaft anteilig den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugerechnet werden.
- 2. Bei der Umsatzsteuer werden P. als eigenständige Gebilde angesehen; die P. wird zum steuerpflichtigen Unternehmer (§ 2 UStG), während ihre Gesellschafter umsatzsteuerlich von der P. zu unterscheidende Dritte bleiben.
- 3. Bei der Einkommensteuer sind P. dagegen keine eigenständigen Steuersubjekte. Dort wird das Einkommen der P. anteilig den Personengesellschaftern ( Mitunternehmern) zugerechnet.
- 4. Für die  Erbschaftsteuer werden die einkommensteuerlichen Ansichten übernommen; hier gilt ein Anteil an einer P. als ein (anteiliger) Betrieb (Mitunternehmeranteil) des Gesellschafters und wird bei diesem der Vermögensart „Betriebsvermögen“ zugeordnet.
- 5. Bei der Gewerbesteuer mischen sich die Konzepte, da die P. gewerbesteuerlich als selbständiger steuerpflichtiger Betrieb angesehen wird, zugleich aber die Regeln zur Gewinnermittlung aus dem Einkommensteuerrecht übernommen werden.
- 6. In den Doppelbesteuerungsabkommen ist meistens vereinbart, dass jeder Staat die Vorteile aus dem Abkommen demjenigen gewährt, der aus seiner Sicht steuerlich für die Ergebnisse der P. zur Steuer herangezogen wird, so dass Deutschland die Abkommensvorteile den Gesellschaftern gewährt, der Vertragsstaat aber, wenn er bei sich die P. selbst zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer heranzieht, die Vergünstigungen aus dem Abkommen der P. einräumt.

Lexikon der Economics. 2013.

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